Urlaub verfällt nicht von selbst durch Zeitablauf
Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Urteil vom 19.Februar 2019 (Az.: 9 AZR 541/15) europäisches Recht umgesetzt. Es hat klargestellt, dass Urlaub in der Regel nur dann zum 31.Dezember verfällt, wenn der Arbeitnehmer zuvor rechtzeitig über die Höhe seines Jahresresturlaubs informiert und konkret aufgefordert wurde, den Urlaub zu beantragen und zu nehmen, er beides jedoch unterlässt; der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer allerdings vorab zudem unmissverständlich auf die Folgen einer Untätigkeit hingewiesen haben.
Somit hat der Arbeitgeber jedem einzelnen Mitarbeiter die genaue Anzahl noch offener Urlaubstage so rechtzeitig mitzuteilen, dass diese in dem Jahr noch genommen werden können, und ihn aufzufordern, diesen Urlaub vollständig zu beantragen. Es hat zudem ein Hinweis auf den drohenden Verfall zum Jahresende bzw. zum 31.März des Folgejahres zu erfolgen.
Wenn Sie Fragen haben, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form der Arbeitgeber diesbezüglich rechtssicher handeln muss, was dieses Urteil für die Vergangenheit und für bereits beendete Arbeitsverhältnisses bedeuten kann und welche arbeitsvertragliche Änderungen sinnvoll sein können, berate ich Sie gern!
Mit besten Grüßen
Sven Eric Meyer
Rechtsanwalt
(ArbR, VerkehrsR, StrR)
Telefax: (030) 53 67 47 70
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