Erben und Schenken
Wenn bei einem Todesfall Immobilien den Besitzer wechseln, kann es Herausforderungen geben, die man vermeiden kann. Lesen Sie weiter wie es gestaltet werden kann.
Jeder, der wertvolle Dinge besitzt, wird sich vielleicht schon einmal gefragt haben, was aus diesen Werten wird, wenn er nicht mehr da ist. Oftmals sind es ideelle Werte oder der Familienschmuck. Sehr ernsthaft wird es, wenn Immobilien (Einfamilienhaus, Eigentumswohnung oder Grundstücke) vorhanden sind.
Die wichtige Frage, die Immobilienbesitzer beschäftigt, ist: Wie kann ich vorsorgen, damit die Immobilie später nach meinem Willen weiter nutzbar ist und die notwendigen Entscheidungen von den richtigen Personen getroffen werden können? Neben einem hohen Marktwert stecken unter Umständen auch viele Emotionen in einer Immobilie. Genau dieses führt bei Erben zu Streit und kann sich jahrelang hinziehen. Eine Immobilie kann nicht einfach geteilt werden, Bargeld lässt eine Teilung leichter zu.
Eine rechtzeitige Vorsorge ist erforderlich. Auf jeden Fall kann ein Testament die richtige Wahl sein. In einem Testament kann ich verfügen, wer erbt oder auch verfügen, dass ein gesetzlicher Erbe nichts erhält. Bitte beim enterben immer daran denken, dass das deutsche Gesetz einen Pflichtteil vorsieht, den gesetzliche Erben auch dann einfordern können, wenn sie nach einem Testament enterbt worden sind.
Immobilien können schon zu Lebzeiten an Kinder übertragen werden, um spätere Erbschaftssteuern zu vermeiden. Ergänzend bietet sich dafür die Vereinbarung von Nießbrauchrecht an. Die häufigste Form des Nießbrauchs ist ein lebenslanges Recht, eine Wohnung oder ein Haus zu bewohnen und alle Nutzungen (z.B. Mieteinnahmen) aus dem Grundstück zu ziehen. Hiervon zu unterscheiden ist das Wohnrecht, welches lediglich das Bewohnen / Nutzen eines Gebäudes oder Teilen eines Gebäudes gestattet, nicht jedoch die Fruchtziehung.
Ein aktueller Fall aus unserem Büro zeigt was ohne Testament passieren kann. In einer Familie mit zwei Kindern (nicht volljährig) verstirbt der Mann. Das selbstbewohnte Einfamilienhaus geht nach der gesetzlichen Erbfolge auf die Ehefrau und die beiden Kinder über. Die Ehefrau erbt ein Viertel des Vermögens plus ein weiteres Viertel als sogenannter Zugewinn (es bestand kein Ehevertrag). Die andere Hälfte des Vermögens wird unter den beiden Kindern aufgeteilt. Dadurch entsteht eine Erbengemeinschaft. Entscheidungen über die Immobilie müssen einstimmig getroffen werden. Die Kinder sind minderjährig. Dadurch wird das Betreuungsgericht einen Ergänzungspfleger einsetzen, der die Rechte der Kinder vertritt. Das bedeutet, ein völlig Fremder kann Entscheidungen nun beeinflussen. Dadurch verzögern sich notwendige Investitionen in ein neues Dach oder eine neue Heizung unnötig.
Eine rechtzeitige Vorsorge hilft Ihnen Ihre Selbstbestimmung zu erhalten. Gerne begleiten wir Sie auf dem Weg zu rechtskonformen Vollmachten und Verfügung. Wichtig für Sie ist, ohne die fachliche Expertise von Fachanwälten für Erbrecht, Steuerberater oder Notaren, kann eine vernünftige Gestaltung nicht umgesetzt werden. In unserem Netzwerk gibt es diese Partner.
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